Satzung
des
Schützenverein e.V. 1903
 Miltenberg

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen     Schützenverein e.V. 1903
und hat seinen Sitz in                           
Miltenberg
 
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist dem Bayer. Sportschützenbund e.V. an-geschlossen und erkennt als Mitglied dessen Satzungen an.
(Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.)
 
 
§ 2 - Zweck des Vereines
 
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schieß-übungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet diese Mittel ausschließlich zu Satzungsgemäßen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
 
§ 3 - Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 4 - Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Mitglieder können nur Personen werden, die unbescholten sind und die sich in geordneten Verhältnissen befinden.
Der Beitritt zum Verein ist ab Geburt möglich. Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheiden Vorstandschaft (Schützenmeisteramt) und Vereinsausschuss in gemeinsamer Sitzung. Ein zu-rückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
 
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins liegende Empfehlungen zu respektieren.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
 
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt; dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen;
c) durch Ausschluss.

 
Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags, soweit dieser nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen zur Einzahlung gelangte . Der Ausschluss kann auch erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Der Ausschluss erfolgt durch gemeinsamen Beschluss der Vorstandschaft und des Ausschusses. Das betroffene Mitglied kann zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. In beiden Instanzen muss das auszuschließende Mitglied vor der Beschlussfassung gehört werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen noch sonstiger Zuwendung statt. Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein.


§ 7 - Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.


§ 8 - Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)
2. der Ausschuss;
3. die Mitgliederversammlung

ZU 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB des Schützenvereins Miltenberg besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem 1. Sportwart und dem 1. Schriftführer. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeder zur Vertretung allein befugt.
Der 2. Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
In Ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter mitunterzeichnet wird.
ZU 2. Der Ausschuss besteht aus 3 - wen der Verein nicht mehr als 25 Mitglieder hat - sonst 5 - bei mehr als 100 Mitgliedern aus 7 Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Ausschussmitglieder werden gewählt durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft. Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei den Ausschuss-Sitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins führen Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch die Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
ZU 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch das Vereins-Mitteilungsblatt, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1.) Entgegennahme der Berichte
      a) des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
      b) des Kassierers über die Jahresabrechnung,
      c) der Kassenprüfer,
      d) des Sportwartes.
2.) Entlastung der Vorstandschaft.
3.) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder, Wahl der Kassenprüfer
4.) Genehmigung des Haushaltsvorschlags und Festlegung des Jahresbeitrages
5.) Satzungsänderungen
6.) Verschiedenes

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Die Ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine vom Schriftführer verfasste Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
ZU 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.


§ 9 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der Stadt Miltenberg treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Die Stadt allein kann das Vereinsvermögen in Krisenzeiten unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
 
§ 10 - Schützenjugend

Die Mitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend; sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
 
 
- Gut Schuss –
 
 
 
 
 
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Neuausgabe entsprechend der Versammlung vom 14.10.1994